Fragen und Antworten

Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

Müssen Schulden einzelner Gemeinden von der neuen Gemeinde mit übernommen werden?

Die Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge. Das gilt daher auch etwa für etwaige bestehende Darlehensverpflichtungen.

Was passiert mit dem Gemeindevermögen?

Durch den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinde geht das gesamte Gemeindevermögen auf die neue Gemeinde über. Eine Prüfung vorhandener Verträge wird empfohlen.

Wie verändern sich die Einnahmen aus dem Finanzausgleich?

Das Land Steiermark unterstützt die Gemeinden bei Ihrem Vorhaben Gemeindevereinigungen zu planen und umzusetzen auch im Bereich der Berechnung der Auswirkungen bei der Entwicklung der Ertragsanteile. Auf Basis der Prognosedaten des BMF für das Haushaltsjahr 2011 (Herbstprognose 2010) werden die Auswirkungen einer Gemeindevereinigung bei konkreten Anfragen von Gemeinden mit schriftlicher Willenserklärung berechnet. Die Auswirkungen weiterer Gemeindevereinigungen auf das Gesamtsystem werden in dieser Prognoserechnung jedoch jeweils nicht berücksichtigt.

Wie hoch sind die Einsparungen durch die Vereinigung?

Eine Gesamtzahl zu nennen, ist nicht möglich und wäre unseriös. Einsparungspotenziale sind immer im individuellen Fall zu ermitteln. Schon jetzt ist auf Basis von Studien und Untersuchungen aus anderen Bundesländern und Staaten aber klar, dass ein erhebliches Einsparungspotenzial realisierbar wäre.
Unabhängig von konkreten Zahlen kann jede der realisierten Einsparungen einen Beitrag zur Entschärfung der gegenwärtigen Haushaltssituation in den Gemeinden leisten und somit Mittel für erforderliche Investitionen freimachen.

Wird der Regierungskommissär nach der Vereinigung vom Land gestellt? Was sind seine Aufgaben?

Für die Zeit nach der Vereinigung der Gemeinden zu einer neuen Gemeinde bis zur Angelobung des/der neu gewählten BürgermeisterIn durch den Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau hat die Steiermärkische Landesregierung einen Regierungskommissär zu bestellen, der die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte der neuen Gemeinde wahr zu nehmen hat. Der Regierungskommissär hat auch die Neuwahl des Gemeinderates vorzubereiten und die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates einzuberufen. Die Steiermärkische Landesregierung ist bei Gemeindevereinigungen bisher der Usance gefolgt, dass auf Vorschlag der beteiligten Gemeinden - meist ein/e BürgermeisterIn) zum Regierungskommissär mittels Bescheid bestellt wurde. Ebenfalls wurde auf Vorschlag der beteiligten Gemeinden dem Regierungskommissär ein Beirat zur Beratung beigestellt. Auch diese Beiratsmitglieder werden von der Steiermärkischen Landesregierung mittels Bescheid bestellt.
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